Praktikum und Mindestlohn: Wann muss dein Arbeitgeber zahlen?
Ob Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum: Wann dein Arbeitgeber 13,90 € zahlen muss und wann nicht, liegt an zwei Faktoren, die du kennen solltest.
Ob du als Praktikant Mindestlohn bekommst, hängt von zwei Faktoren ab: Pflicht oder freiwillig, und wie lange. Pflichtpraktikanten haben keinen Anspruch. Bei freiwilligen Praktika gilt der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde ab vier Monaten Dauer. Wer ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen hat, hat immer Anspruch.
Inhaltsverzeichnis 8 Abschnitte
- Das Gesetz als Grundlage: § 22 MiLoG
- Das Pflichtpraktikum: Kein Mindestlohn, aber nicht ohne Nachweis
- Das freiwillige Praktikum: Die 3-Monats-Grenze
- Der Sonderfall: Pflicht- und freiwilliges Praktikum kombiniert
- Wer immer Mindestlohn hat, unabhängig von der Dauer
- Die Übersicht: Welches Praktikum unterliegt dem Mindestlohn?
- Was Arbeitgeber dokumentieren müssen
- Fazit
Das Gesetz als Grundlage: § 22 MiLoG
Geregelt ist alles in § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Paragraph legt fest, wer ausdrücklich als Arbeitnehmer gilt und damit Anspruch auf den Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde hat (Stand: Januar 2026, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales), und welche drei Gruppen davon ausgenommen sind. Die Grundregel lautet: Praktikanten gelten als Arbeitnehmer, es sei denn, eine der gesetzlichen Ausnahmen greift ausdrücklich.
Das Mindestlohngesetz schließt Praktika unter bestimmten Bedingungen von der Vergütungspflicht aus. Entscheidend sind drei Faktoren: ob das Praktikum Pflicht oder freiwillig ist, wie lange es dauert und ob die Person bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.
Das Pflichtpraktikum: Kein Mindestlohn, aber nicht ohne Nachweis
Pflichtpraktika sind vollständig vom Mindestlohn ausgenommen, egal wie lange sie dauern. Als Pflichtpraktikum gilt ein Praktikum, das durch eine Schul- oder Hochschulordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Wer also im Rahmen seines Bachelorstudiums ein Semester-Praktikum absolvieren muss, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung, auch wenn das Praktikum sechs Monate oder länger dauert.
Erfahrungsgemäß passiert hier ein Fehler, der Arbeitgeber teuer zu stehen kommen kann: Viele akzeptieren die Immatrikulationsbescheinigung als Beleg dafür, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt. Das reicht rechtlich nicht aus. Gefordert ist ein Nachweis aus der Studienordnung oder Prüfungsordnung, der belegt, dass das Praktikum tatsächlich Pflicht ist. Fehlt dieser Nachweis und das Praktikum wird nachträglich als freiwillig eingestuft, droht dem Arbeitgeber eine Nachzahlungspflicht inklusive Verzugszinsen.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dasselbe: Ein Betriebspraktikum, das als Schulpflicht im Lehrplan verankert ist, fällt ebenfalls nicht unter den Mindestlohn. Für sogenannte Orientierungspraktika, also kurze Einblicke in eine Branche ohne Pflichtcharakter, gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Das freiwillige Praktikum: Die 3-Monats-Grenze
Bei freiwilligen Praktika greift die entscheidende Schwelle: Dauert das Praktikum bis zu drei Monate, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Überschreitet es die drei Monate, gilt Mindestlohnpflicht. Laut § 22 Abs. 1 MiLoG ist dabei entscheidend, ob das Praktikum von Anfang an auf mehr als drei Monate angelegt ist oder nachträglich verlängert wird.
Praktisch bedeutet das: Ein freiwilliges Praktikum, das von vornherein auf vier Monate geplant ist, unterliegt ab dem ersten Tag der Mindestlohnpflicht. Ein Praktikum, das mit drei Monaten vereinbart wurde und dann um sechs Wochen verlängert wird, wird ebenfalls mindestlohnpflichtig, sobald die Dreimonatsschwelle überschritten ist. Die Mindestlohnpflicht gilt dann ab dem ersten Tag des vierten Monats.
Pflichtpraktika sind generell ausgenommen. Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten ebenfalls. Ab dem ersten Tag des vierten Monats gilt der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (Stand: Januar 2026). Wer bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, hat unabhängig von der Dauer immer Anspruch auf Mindestlohn.
Der Sonderfall: Pflicht- und freiwilliges Praktikum kombiniert
Ein Aspekt, der in fast keinem Ratgeber erklärt wird: Was gilt, wenn jemand zunächst ein Pflichtpraktikum absolviert und direkt im Anschluss beim selben Arbeitgeber ein freiwilliges Praktikum dranhängt?
Die Antwort liegt in der Gesamtbetrachtung: Pflicht und freiwillig werden bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nicht zusammengerechnet, wenn sie klar getrennt und unterschiedlich dokumentiert sind. Das freiwillige Praktikum beginnt eine eigene Dreimonatsfrist. Folgt jedoch ein freiwilliges Praktikum auf ein Pflichtpraktikum ohne erkennbare Zäsur, können Arbeitsgerichte beide Phasen als einheitliches Beschäftigungsverhältnis werten. In diesem Fall zählen alle Monate zusammen, und der Mindestlohn wird ab dem vierten Monat fällig, unabhängig davon, wie die Phasen bezeichnet werden.
Für Arbeitgeber gilt daher: Zwischen Pflicht- und freiwilligem Praktikum muss eine formale Zäsur dokumentiert werden, mit einem neuen Vertrag, einer anderen Bezeichnung der Tätigkeit und einer erkennbaren zeitlichen Lücke zwischen beiden Phasen.
Wer immer Mindestlohn hat, unabhängig von der Dauer
Wer sich näher mit dem Thema beschäftigt, stellt fest, dass der Gesetzgeber eine Personengruppe von allen Ausnahmen ausschließt: Personen mit abgeschlossenem Studium oder abgeschlossener Berufsausbildung.
Wer bereits einen Ausbildungsabschluss oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann und danach ein Praktikum beginnt, hat von Anfang an Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, egal wie das Praktikum bezeichnet wird und egal wie lange es dauert. Die Ausnahmen des § 22 MiLoG gelten ausdrücklich nur für Praktika, die begleitend zur laufenden Ausbildung oder zum laufenden Studium absolviert werden.
Das hat eine konkrete Konsequenz: Ein Masterabsolvent, der nach dem Abschluss ein Orientierungspraktikum macht, hat ab dem ersten Tag Anspruch auf 13,90 Euro pro Stunde. Viele Arbeitgeber wissen das nicht, weil sie das Praktikum mit einem studentischen Pflichtpraktikum gleichsetzen. Das ist arbeitsrechtlich jedoch falsch.
Die Übersicht: Welches Praktikum unterliegt dem Mindestlohn?
Die folgende Tabelle fasst die vier häufigsten Praktikumstypen zusammen und zeigt, wann der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde greift (Stand: Januar 2026).
Was Arbeitgeber dokumentieren müssen
Unabhängig davon, ob ein Praktikum mindestlohnpflichtig ist oder nicht: Bei allen mindestlohnbefreiten Praktika besteht eine Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens sieben Tage nach dem jeweiligen Arbeitstag schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und müssen bei einer Kontrolle sofort vorgezeigt werden können.
Ein Insider-Tipp, den viele unterschätzen: Als Praktikant hast du das Recht, deine Arbeitszeiten einzusehen und eine Kopie der Aufzeichnungen zu verlangen. Wenn dein Arbeitgeber keine Zeiterfassung führt, ist das nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch für dich relevant, falls du Ansprüche rückwirkend geltend machen möchtest.
Für Praktikanten, die Mindestlohn erhalten, lässt sich mit dem Stundenlohn-Rechner schnell ausrechnen, was bei 13,90 Euro pro Stunde monatlich oder jährlich zusammenkommt. Das genaue Netto-Ergebnis zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Mehr zu studentischen Beschäftigungsformen gibt es in den Ratgebern zur Werkstudenten-Vergütung und zu den BAföG-Verdienstgrenzen beim Nebenjob.
Fazit
Die Mindestlohn-Regelungen für Praktika sind klarer, als sie auf den ersten Blick wirken. Die zwei entscheidenden Fragen lauten: Pflicht oder freiwillig, und wie lange dauert das Praktikum? Wer bereits einen Abschluss hat, sollte in jedem Fall ab dem ersten Tag auf Vergütung zum Mindestlohn bestehen. Und wer ein kombiniertes Praktikum plant oder absolviert, sollte auf eine saubere Dokumentation mit klarer Trennung beider Phasen achten.
Den ersten konkreten Schritt kannst du sofort gehen: Mit dem Brutto-Netto-Rechner siehst du, was dir von 13,90 Euro pro Stunde nach Steuern und Sozialversicherung tatsächlich übrig bleibt.
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mindestlohn 2026 – aktuelle Informationen und Höhe
- Gesetze im Internet: § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) – Praktikantinnen und Praktikanten
- Bundesregierung: Häufige Fragen und Antworten zum Mindestlohn
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Inflationsrate im Mai 2026 bei +2,6 %
Passende Rechner
Berechne, was dir von 13,90 Euro Mindestlohn im Praktikum nach Abzügen netto übrig bleibt.
Zum Rechner → Stundenlohn-Jahresgehalt-RechnerRechne aus, was 13,90 Euro pro Stunde im Monat oder Jahr ergibt.
Zum Rechner → Jobwechsel-RechnerPlane deinen Einstieg nach dem Praktikum: Was bleibt netto beim ersten richtigen Job?
Zum Rechner →Häufige Fragen
Muss mein Arbeitgeber mir als Pflichtpraktikant Mindestlohn zahlen?
Nein. Pflichtpraktika sind gemäß § 22 MiLoG vollständig vom Mindestlohn ausgenommen, unabhängig davon, wie lange sie dauern. Voraussetzung ist, dass das Praktikum tatsächlich durch die Schul- oder Hochschulordnung vorgeschrieben ist. Dein Arbeitgeber muss das nachweisbar dokumentieren, zum Beispiel mit einem Auszug aus der Studienordnung. Eine reine Immatrikulationsbescheinigung reicht dafür nicht aus.
Ab wann habe ich als freiwilliger Praktikant Anspruch auf Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt bei freiwilligen Praktika, sobald das Praktikum die Dauer von drei Monaten überschreitet. Ist das Praktikum von vornherein auf mehr als drei Monate angelegt, gilt die Mindestlohnpflicht ab dem ersten Tag. Wird ein zunächst kurzes Praktikum nachträglich verlängert, greift der Mindestlohn ab dem Beginn des vierten Monats. Aktuell beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde (Stand: Januar 2026).
Was passiert, wenn mein freiwilliges Praktikum verlängert wird und die drei Monate überschreitet?
In diesem Fall wird das Praktikum ab dem ersten Tag des vierten Monats mindestlohnpflichtig. Die bereits absolvierten ersten drei Monate bleiben vergütungsfrei, wenn das ursprünglich so vereinbart war. Wird das Praktikum jedoch von Anfang an als länger als drei Monate geplant, gilt die Mindestlohnpflicht rückwirkend ab Tag eins. Deshalb ist die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung entscheidend.
Ich habe meinen Bachelor abgeschlossen und mache jetzt ein freiwilliges Praktikum. Bekomme ich Mindestlohn?
Ja, und zwar von Anfang an. Wer bereits einen Studienabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, fällt nicht mehr unter die Ausnahmen des § 22 MiLoG. Du hast ab dem ersten Tag Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, unabhängig davon, ob das Praktikum als Pflicht- oder freiwilliges Praktikum bezeichnet wird und egal wie lange es dauert.
Kann mein Arbeitgeber mein Praktikum einfach als Pflichtpraktikum bezeichnen, um den Mindestlohn zu umgehen?
Nein, die bloße Bezeichnung als Pflichtpraktikum reicht nicht aus. Es muss ein tatsächlicher Nachweis vorliegen, dass das Praktikum durch eine Schul- oder Hochschulordnung verpflichtend vorgeschrieben ist. Fehlt dieser Nachweis, gilt das Praktikum rechtlich als freiwillig, und die entsprechenden Mindestlohnregeln greifen. Arbeitgeber, die das umgehen wollen, riskieren Nachzahlungen und Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz.
Gilt der Mindestlohn auch für Schülerpraktika?
Für Schülerinnen und Schüler gilt der Mindestlohn grundsätzlich nicht, wenn es sich um ein durch den Lehrplan vorgeschriebenes Schulpraktikum handelt. Freiwillige Praktika, die Schüler in den Ferien oder zur Berufsorientierung machen, fallen jedoch unter die Dreimonatsregel: Dauern sie länger als drei Monate, wird Mindestlohn fällig. Für Schüler unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung können zusätzlich eigene Regelungen greifen.
Was passiert, wenn Pflicht- und freiwilliges Praktikum beim selben Arbeitgeber kombiniert werden?
Wenn zwischen beiden Phasen eine klare formale Zäsur besteht, also ein neuer Vertrag und eine erkennbare zeitliche Trennung, beginnt das freiwillige Praktikum eine eigene Dreimonatsfrist. Fehlt diese Zäsur, können Gerichte beide Phasen als einheitliches Beschäftigungsverhältnis werten. In diesem Fall zählen alle Monate zusammen, und der Mindestlohn wird ab dem vierten Monat fällig. Eine saubere Dokumentation ist daher für beide Seiten essenziell.